Flug­preis­an­gabe im Internet ohne Son­der­ra­batte

Das Ober­lan­des­ge­richt Dresden (OLG) hat in seinem Urteil vom 24.9.2021 ent­schieden, dass es unter­sagt ist, auf der Buchungs­seite Flug­preise anzu­geben, die einen Rabatt für die Zah­lung mit einer kaum ver­brei­teten Kre­dit­karte ent­halten. In dem ent­schie­denen Fall bekamen die Kunden nach der Ein­gabe der Rei­se­daten eine Über­sicht mit Flug­an­ge­boten ange­zeigt. Das Portal gab z. B. für einen Flug von Berlin nach Palma de Mal­lorca einen Preis von 53,83 € „bei Zah­lung mit billgflug.de Mas­ter­card GOLD“ an. Laut Stern­chen­hin­weis war darin ein Rabatt von 14,99 € für den Ein­satz dieser spe­zi­ellen Karte ein­ge­rechnet. Für Kunden, die mit einer gän­gigen Kre­dit­karte oder per Last­schrift zahlten, ver­teu­erte sich der zunächst genannte Preis um 14,99 € – im Bei­spiel also fast 30 %.

Nach einer euro­päi­schen Richt­linie müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den kor­rekten End­preis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sons­tige Kosten ent­halten, die vor­her­sehbar und unver­meidbar sind. Die Richter des OLG ent­schieden, dass die meisten Kunden das o.g. Angebot nicht wahr­nehmen können. Die Preis­an­gabe ver­stößt daher gegen die Pflicht zur Angabe des End­preises.