Aus­zah­lung von Corona-Gut­scheinen seit 1.1.2022

Die Bun­des­re­gie­rung hatte im ver­gan­genen Jahr auf­grund der Coro­na­krise beschlossen, dass Ver­an­stalter Gut­scheine aus­stellen können, anstatt die Ticket­preise zurück­zu­zahlen. Dieses gilt für abge­sagte Ver­an­stal­tungen (z. B. Kon­zerte, Fes­ti­vals, Thea­ter­vor­stel­lungen, Lesungen, Film­vor­füh­rungen oder Sport­wett­kämpfe), wenn die Karten/​Tickets vor dem 8.3.2020 erworben wurden. Eben­falls dazu zählen Ein­tritts­karten für Museen, Frei­zeit­parks, Schwimm­bäder sowie Abos für Sport­stu­dios oder Dau­er­karten für Sta­dien.

Seit dem 1.1.2022 kann die Aus­zah­lung des Betrages ver­langt werden. Inner­halb von 3 Jahren ver­jähren die Rück­zah­lungs­an­sprüche aus abge­sagten Ver­an­stal­tungen. Ansprüche aus Ver­an­stal­tungen, die in 2020 wegen des Corona-Virus abge­sagt wurden, können also bis zum 31.12.2023 und Ansprüche aus in 2021 abge­sagten Ver­an­stal­tungen bis zum 31.12.2024 gel­tend gemacht werden.