Betriebs­schlie­ßungs­versicherung nach Auf­nahme des Corona-Virus in das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Bereits am 1.7.2021 hatte das Ober­lan­des­ge­richt Celle (OLG) ent­schieden, dass solche Ver­si­che­rungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebs­schlie­ßungen nur im Zusam­men­hang mit abschlie­ßend auf­ge­zählten Krank­heits­er­re­gern ver­si­chert sind, das Corona-Virus in dieser Auf­zäh­lung aber nicht ent­halten ist.

Was gilt aber, wenn die Ver­si­che­rungs­be­din­gungen selbst keine solche aus­drück­liche Auf­zäh­lung ent­halten? Sind sie so for­mu­liert, dass Ver­si­che­rungs­schutz gewährt wird, „wenn die zustän­dige Behörde auf­grund einer im Infek­ti­ons­ge­setz nament­lich genannten Krank­heit (…) den ver­si­cherten Betrieb (…) ganz oder teil­weise schließt, so liegt hierin nach Auf­fas­sung der OLG-Richter eine sog. dyna­mi­sche Ver­wei­sung. Es sind dann alle behörd­li­chen Betriebs­schlie­ßungen ver­si­chert, die zum Schutz vor den­je­nigen Krank­heiten oder Krank­heits­er­re­gern erfolgen, die zum Zeit­punkt der Anord­nung im Infek­ti­ons­ge­setz aus­drück­lich genannt sind.

In dem zu ent­schei­denden Fall betrieb die Ver­si­che­rungs­neh­merin ein Hotel in Hameln. Auf­grund der Corona-Pan­demie wurden Über­nach­tungen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken einmal durch eine sog. All­ge­mein­ver­fü­gung des Land­kreises vom 18.3.2020 und zum anderen durch eine Ver­ord­nung des Landes Nie­der­sachsen vom 30.10.2020 unter­sagt.

Im Hin­blick auf die erste Betriebs­un­ter­bre­chung hatte das Hotel keinen Anspruch, da zum Zeit­punkt der Ver­fü­gung weder COVID-19 als Krank­heit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV‑2 als Krank­heits­er­reger im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz auf­ge­führt waren. Im Hin­blick auf die zweite Betriebs­un­ter­bre­chung stellten die Richter dem­ge­gen­über den Anspruch auf Ver­si­che­rungs­schutz dem Grunde nach fest.

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts in Ros­tock kamen am 14.12.2021 eben­falls zu der Ent­schei­dung, dass der Ver­si­che­rungs­fall einer Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung – die auf das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz Bezug nimmt – nur für die dort abschlie­ßend auf­ge­führten Krank­heiten und Krank­heits­er­reger ein­tritt.

Alle Urteile sind nicht rechts­kräftig und die Revi­sion zum Bun­des­ge­richtshof ist eröffnet.