Kün­di­gung einer ange­mie­teten Loca­tion wegen Corona

Eine ange­mie­tete Loca­tion für eine geplante Hoch­zeits­feier kann gekün­digt werden, wenn die Feier wegen Corona nicht durch­führbar ist. Der Mieter muss aber, nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Celle vom 2.12.2021 einen ange­mes­senen Aus­gleich zahlen.

In dem ent­schie­denen Fall hatte ein Paar vor Beginn der Corona-Pan­demie ein Schloss für seine Hoch­zeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit bis zu 120 Per­sonen. Der Miet­preis betrug netto 5.000 € zuzüg­lich wei­terer Kosten. Auf­grund der dann gel­tenden Corona-Ver­ord­nung waren Hoch­zeits­feiern aber nur noch mit höchs­tens 50 Per­sonen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hoch­zeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Ver­mieter ver­langte die ver­ein­barte Miete.

Auch wenn der Miet­ver­trag streng genommen trotz der damals gel­tenden Corona-Ver­ord­nung hätte durch­ge­führt werden können, war dies dem Paar nicht zumutbar. Die Durch­füh­rung einer Hoch­zeits­ver­an­stal­tung stellt sich aus Sicht der Hei­ra­tenden als ein ganz beson­deres ein­ma­liges Ereignis dar, wel­ches nicht ohne Wei­teres ver­legbar ist. Des­halb ent­fiel die sog. Geschäfts­grund­lage für den Miet­ver­trag und das Paar konnte nach Auf­fas­sung des OLG wirksam kün­digen. Nach rich­ter­li­chem Ermessen steht dem Ver­mieter hier aber eine Aus­gleichs­zah­lung in Höhe von ins­ge­samt 2.000 € zu.