Miet­zah­lungs­pflicht bei corona-bedingter Geschäfts­schlie­ßung

Der Bun­des­ge­richtshof hat am 12.1.2022 ent­schieden, dass im Fall einer Geschäfts­schlie­ßung, die auf­grund einer hoheit­li­chen Maß­nahme zur Bekämp­fung der Corona-Pan­demie erfolgt, grund­sätz­lich ein Anspruch des Mie­ters von gewerb­lich genutzten Räumen auf Anpas­sung der Miete wegen Stö­rung der Geschäfts­grund­lage in Betracht kommt. Die ver­trags­schlie­ßenden Par­teien erwarten, dass sich die grund­le­genden poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen und sozialen Rah­men­be­din­gungen eines Ver­trags nicht ändern und die Sozi­al­exis­tenz nicht erschüt­tert wird.

In dem ent­schie­denen Fall wurde diese Erwar­tung der Par­teien dadurch schwer­wie­gend gestört, dass die Mie­terin auf­grund der zur Bekämp­fung der Corona-Pan­demie erlas­senen All­ge­mein­ver­fü­gungen ihr Geschäfts­lokal in der Zeit vom 19.3.2020 bis ein­schließ­lich 19.4.2020 schließen musste.

Bitte beachten Sie! Die Richter betonten jedoch, dass dies nicht bedeutet, dass der Mieter stets eine Anpas­sung der Miete für den Zeit­raum der Schlie­ßung ver­langen kann. Ob dem Mieter ein Fest­halten an dem unver­än­derten Ver­trag unzu­mutbar ist, bedarf einer umfas­senden Abwä­gung, bei der sämt­liche Umstände des Ein­zel­falls zu berück­sich­tigen sind. Pau­schal kann nicht von einer Stö­rung der Geschäfts­grund­lage aus­ge­gangen werden, sodass jeder Fall ein­zeln betrachtet und beur­teilt werden muss.