Betriebs­über­gang – Geschäfts­führer mit Arbeits­ver­trag

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch tritt bei einem Betriebs­über­gang der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeit­punkt des Über­gangs bestehenden Arbeits­ver­hält­nissen ein. Im Falle eines Geschäfts­füh­rers ent­schieden die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts in ihrem Urteil v. 20.7.2023: „Liegt der recht­li­chen Bezie­hung zwi­schen Organ (Geschäfts­führer) und Gesell­schaft ein Arbeits­ver­hältnis zugrunde, geht bei einem Betriebs­über­gang zwar das Arbeits­ver­hältnis, nicht aber die Organ­stel­lung auf den Erwerber über.“

Ein Geschäfts­führer hatte 13 Jahre für das Unter­nehmen gear­beitet, bevor er zum Geschäfts­führer ernannt wurde. Es wurde kein sepa­rater Dienst­ver­trag abge­schlossen, son­dern statt­dessen sein bestehender Arbeits­ver­trag mit gering­fü­gigen Ände­rungen fort­ge­führt. Als das Unter­nehmen Insol­venz anmel­dete, über­nahm ein anderes Kon­zern­un­ter­nehmen im Wesent­li­chen die Geschäfts­tä­tig­keit. Ob dies ein Betriebs­über­gang war, war umstritten. Trotzdem wurde dem Geschäfts­führer vom Insol­venz­ver­walter gekün­digt. Einen Tag nach der Kün­di­gung gab er seine Posi­tion als Geschäfts­führer auf, for­derte aber wei­terhin, als Ange­stellter beschäf­tigt zu bleiben. Er argu­men­tierte, dass sein Arbeits­ver­hältnis über­ge­gangen war. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm folgte dieser Argu­men­ta­tion nicht. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied jedoch zugunsten des Geschäfts­füh­rers.