Bewer­tung lebens­läng­li­cher Nut­zungen in der Erb­schaft­steuer

Bei der Über­tra­gung von Ver­mögen und der anschlie­ßenden Erb­schaft­steu­er­be­rech­nung stand kürz­lich ein spe­zi­eller Fall vor dem Finanz­ge­richt Köln zur Ver­hand­lung.

Ein Vater hatte Ver­mögen auf seine Kinder über­tragen, behielt sich jedoch ein lebens­langes Nieß­brauchs­recht vor. Dies bedeutet, dass er wei­terhin die Ein­nahmen aus dem Ver­mögen, wie Miet­ein­nahmen, für sich bean­spru­chen konnte. Für die steu­er­liche Bewer­tung wurde der Wert des Nieß­brauchs – der den zu ver­steu­ernden Erwerb redu­ziert – durch Mul­ti­pli­ka­tion des Jah­res­wertes der Ein­nahmen mit einem vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) fest­ge­legten Ver­viel­fäl­tiger ermit­telt. Dieser Ver­viel­fäl­tiger lehnt sich an die sta­tis­ti­sche Lebens­er­war­tung an.

Die Steu­er­pflich­tigen brachten vor, dass die ange­wandte Methode zur Ermitt­lung des Ver­viel­fäl­ti­gers nicht kor­rekt sei. Ihrer Mei­nung nach, sollte die Berech­nung nicht allein auf der all­ge­meinen sta­tis­ti­schen Lebens­er­war­tung basieren, son­dern zusätz­liche Kri­te­rien berück­sich­tigen.

Das Finanz­ge­richt Köln gab dieser Argu­men­ta­tion nicht statt. Die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof (BFH) wurde zuge­lassen, der nun über die Rich­tig­keit der der­zei­tigen Berech­nungs­me­thodik ent­scheiden wird. Der Fall könnte weit­rei­chende Bedeu­tung erlangen, da zusätz­lich die Frage zu klären ist, ob die Ver­wen­dung geschlechts­dif­fe­ren­zie­render Ster­be­ta­feln gegen das spe­zi­elle Gebot der Gleich­be­hand­lung von Mann und Frau des Grund­ge­setzes ver­stößt.

Die Revi­sion ist unter dem Akten­zei­chen II R 38/​22 anhängig. Bis zur Klä­rung durch den BFH sollten Erb­schaft­steu­er­fest­set­zungen unter Berück­sich­ti­gung von lebens­läng­li­chen Nut­zungen oder Leis­tungen vor­sorg­lich offen­ge­halten werden.