Bewer­tungs­ab­schlag bei ver­bil­ligter Wohn­raum­über­las­sung

Gewährt ein Arbeit­geber einem Arbeit­nehmer unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt Wohn­raum, gilt dieser als Sach­bezug und zählt somit zum steuer- und bei­trags­pflich­tigen Arbeits­ent­gelt. Mit einer Ände­rung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wurde für die steu­er­recht­liche Bewer­tung einer Wohn­raum­über­las­sung ab 1.1.2020 jedoch ein Bewer­tungs­ab­schlag ein­ge­führt.

Für eine dem Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber zu eigenen Wohn­zwe­cken über­las­senen Woh­nung ist dem­nach kein Sach­bezug anzu­rechnen, wenn das vom Arbeit­nehmer dafür gezahlte Ent­gelt min­des­tens 2/​3 des orts­üb­li­chen Miet­werts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/​m2 ohne umla­ge­fä­hige Kosten im Sinne der Betriebs­kos­ten­ver­ord­nung beträgt. Der steu­er­recht­liche Bewer­tungs­ab­schlag wird zum 1.1.2021 in das Bei­trags­recht über­nommen. Die unter­schied­li­chen Ver­fah­rens­weisen im Steuer- und Bei­trags­recht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen.

Der neue Bewer­tungs­ab­schlag wirkt sich wie ein Frei­be­trag aus und beträgt 1/​3 des orts­üb­li­chen Miet­werts. Die nach Anwen­dung des Bewer­tungs­ab­schlags ermit­telte Ver­gleichs­miete ist Bemes­sungs­grund­lage für die Bewer­tung der Miet­vor­teile. Die tat­säch­lich gezahlte Miete (inkl. Neben­kosten) ist auf die Ver­gleichs­miete anzu­rechnen.