Absetz­bar­keit von Zei­tungs­abon­ne­ments in Unter­nehmen

Die Auf­wen­dungen für den Bezug einer Tages­zei­tung zur all­ge­meinen Infor­ma­tion können nicht als Wer­bungs­kosten bei den Ein­künften aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit gel­tend gemacht werden. Zu diesem Schluss kam das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (FG) am 2.2.2021 und bestä­tigte damit ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 30.6.1983.

Auch ein teil­weiser Abzug der Kosten ist laut FG nicht mög­lich, da nicht objektiv beur­teilt werden kann, inwie­weit die abon­nierte Zei­tung zur Erlan­gung beruf­li­cher und außer­be­ruf­li­cher Infor­ma­tionen Ver­wen­dung findet.

Das FG machte in seinem jet­zigen Urteil aller­dings auf eine Aus­nahme auf­merksam, bei der z. B. Auf­wen­dungen für Tages­zei­tungen und Zeit­schriften, die für den betrieb­li­chen Bereich bezogen werden, sehr wohl als Betriebs­aus­gaben abzugs­fähig sind. Dies gilt etwa für War­te­zimmer in frei­be­ruf­li­chen Praxen wie z. B. bei Ärzten oder Zahn­ärzten in Fri­seur­sa­lons oder Gast­stätten und Hotels.