Schwan­kende Ver­gü­tung des GmbH-Geschäfts­füh­rers als ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung

Die ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) darf den Gewinn der Gesell­schaft nicht min­dern und ist beim emp­fan­genden Gesell­schafter steu­er­lich zu berück­sich­tigen. Von einer vGA ist aus­zu­gehen, wenn dem Gesell­schafter ein Ver­mö­gens­vor­teil zuge­wendet wird, den ein ordent­li­cher Geschäfts­führer einem Nicht­ge­sell­schafter nor­ma­ler­weise nicht zuge­wandt hätte.

Über das Vor­liegen einer vGA hatte auch das Finanz­ge­richt Münster (FG) mit Beschluss vom 17.12.2020 zu ent­scheiden. In dem Fall schwankten die monat­li­chen Gehalts­zah­lungen an den ange­stellten Gesell­schafter-Geschäfts­führer. Eine schrift­liche Ver­ein­ba­rung dar­über lag jedoch nicht vor, ebenso wenig wie Nach­weise aus denen ersicht­lich wurde, dass es eine münd­liche Ver­ein­ba­rung dar­über gegeben hat. Zudem konnte nicht dar­ge­legt werden, anhand wel­cher Bemes­sungs­grund­lage das Gehalt gezahlt wird. Das FG bewer­tete die Zah­lungen als vGA.

Bitte beachten Sie! Gehalts­ver­ein­ba­rungen sind im Vor­hinein zivil­recht­lich wirksam fest­zu­legen, am besten durch einen Anstel­lungs­ver­trag. Sollte die Ver­ein­ba­rung über das Gehalt nicht schrift­lich erfolgen, so muss für einen fremden Dritten erkennbar sein, wie es sich bemisst. Werden rück­wir­kend Ände­rungen des Gehalts oder Son­der­zah­lungen ver­ein­bart, so werden diese als vGA behan­delt.