Schen­kung­steuer auf fik­tive Zinsen aus unver­zins­li­chen Dar­lehen

Nicht selten werden „unver­zins­liche” Dar­lehen — auch mit hohen Beträgen — Fami­li­en­an­ge­hö­rigen, Geschäfts­part­nern oder guten Bekannten zur Ver­fü­gung gestellt. Das bringt regel­mäßig auch die Finanz­ver­wal­tung (FA) auf den Plan, ver­mutet sie doch hierin eine Schen­kung ins­be­son­dere von Zinsen, die i. d. R. für das Dar­lehen hätten bezahlt werden müssen.

So über­ließ in einem vor dem Finanz­ge­richt Köln (FG) ent­schie­denen Fall ein Steu­er­pflich­tiger einem mit ihm nicht ver­wandten Dar­le­hens­nehmer ein unver­zins­li­ches und auch unbe­si­chertes Dar­lehen in Höhe von 300.000 €. Das FA setzte für eine unent­gelt­liche Zuwen­dung in Form eines Zins­vor­teils Schen­kung­steuer i. H. v. 11.370 € fest. Dabei ermit­telte es einen Zins­vor­teil i. H. v. 57.900 € unter Zugrun­de­le­gung eines Zins­satzes von 5,5 %. Nach Abzug des per­sön­li­chen Schen­kung­steuer-Frei­be­trags von 20.000 € ver­blieb ein steu­er­pflich­tiger Erwerb i. H. v. 37.900 €.

Mit dem Argu­ment des auf­grund der aktu­ellen Zins­lage auf dem Markt zu hohen gesetz­li­chen Zins­satzes von 5,5 % wehrte sich der Dar­le­hens­nehmer – ohne Erfolg. Nach Auf­fas­sung des FG liegt in der zins­losen Gewäh­rung eines Dar­le­hens und in der Ein­räu­mung eines (zu) niedrig ver­zinsten Dar­le­hens bei Fehlen einer sons­tigen Gegen­leis­tung eine frei­ge­bige Zuwen­dung vor. Der Emp­fänger eines zins­losen Dar­le­hens erfährt durch die Gewäh­rung des Rechts, das als Dar­lehen über­las­sene Kapital unent­gelt­lich zu nutzen, eine Ver­mö­gens­meh­rung, die der Schen­kung­steuer unter­liegt. Die Vor­aus­set­zungen für die Zulas­sung der Revi­sion sah das FG nicht gegeben.