Außer­ge­wöhn­liche Belas­tung als haus­halts­nahe Dienst­leis­tung bei Heim­un­ter­brin­gung

Die Kosten für außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen wirken sich erst aus, wenn die indi­vi­duell zumut­bare Eigen­be­las­tung über­schritten wird. Zudem stehen den Steu­er­pflich­tigen ggf. noch wei­tere Steu­er­ermä­ßi­gungen zu, wie z. B. für haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen. Inwie­fern diese beiden Posi­tionen genutzt werden können, wenn ein Steu­er­pflich­tiger Kosten für die eigene Heim­un­ter­brin­gung zu tragen hat, wurde nun in einem Fall durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schieden.

Der Steu­er­pflich­tige zog krank­heits­be­dingt in ein Pfle­ge­heim. Anschlie­ßend erklärte er in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die ent­stan­denen Kosten abzüg­lich der Haus­halts­er­sparnis als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung und wei­tere haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen, welche vom Pfle­ge­heim beschei­nigt wurden. Anders als das Finanzamt erkannte das Finanz­ge­richt später die außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen als solche an, kürzte diese jedoch teil­weise. Der BFH wich im anschlie­ßenden Ver­fahren von dieser Ent­schei­dung ab.

Zunächst kann die Steu­er­ermä­ßi­gung bei Auf­wen­dungen für haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse, Dienst­leis­tungen und Hand­wer­kerleis­tungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten nicht auch als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung ange­setzt wurden, da es sonst zu einer Dop­pel­be­rück­sich­ti­gung kommen kann.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung ist nach Auf­fas­sung des BFH auch für die Inan­spruch­nahme von haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen zu gewähren, die dem Grunde nach als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen abziehbar, wegen der zumut­baren Belas­tung aber nicht als solche berück­sich­tigt worden sind. In der Haus­halts­er­sparnis, die bei der Ermitt­lung der abzieh­baren außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen für eine krank­heits­be­dingte Unter­brin­gung zu berück­sich­tigen ist, sind keine Auf­wen­dungen ent­halten, die eine Steu­er­ermä­ßi­gung recht­fer­tigen.