Abzug von Erhal­tungs­auf­wen­dungen nach Ver­sterben des Steu­er­pflich­tigen

Ein­nahmen und Wer­bungs­kosten, die im Rahmen der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit anfallen, werden in dem Jahr des Zu- bzw. des Abflusses steu­er­lich wirksam. Eine Aus­nahme bilden hier grö­ßere Erhal­tungs­auf­wen­dungen, welche auf zwei bis fünf Jahre gleich­mäßig ver­teilt werden können. Nun wurde durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schieden, wie mit den aus­ste­henden Auf­wen­dungen zu ver­fahren ist, wenn der Ver­mieter inner­halb des Ver­tei­lungs­zeit­raums ver­stirbt.

In dem vom BFH am 10.11.2020 ent­schie­denen Fall besaß ein Steu­er­pflich­tiger ein Grund­stück, wel­ches zu fremden Wohn­zwe­cken ver­mietet wurde. In einem Jahr machte er hohe Erhal­tungs­auf­wen­dungen gel­tend, die er auf meh­rere Jahre ver­teilte. Noch bevor dieser Zeit­raum um war, ver­starb er. Die Ehe­frau setzte die Erhal­tungs­auf­wen­dungen in der ver­blie­benen Höhe in der letzten gemein­samen Steu­er­erklä­rung an. Das Finanzamt war dagegen der Auf­fas­sung, dass die Auf­wen­dungen dem Ver­stor­benen nur für die Monate bis zum Todes­zeit­punkt zustehen und danach nur noch von den Erben in Höhe des Rest­werts weiter in der Steu­er­erklä­rung ange­geben werden dürfen.

Der BFH stimmte jedoch der Auf­fas­sung der Ehe­frau zu. Der ver­blei­bende Betrag der noch nicht berück­sich­tigten Erhal­tungs­auf­wen­dungen ist im Jahr des Ver­ster­bens voll­ständig steu­er­min­dernd anzu­er­kennen. Die Erben haben keinen Anspruch auf die Berück­sich­ti­gung der Kosten in den Fol­ge­jahren. Das liegt daran, dass die Auf­wen­dungen nur dem­je­nigen zuge­rechnet werden dürfen, der diese zuvor auch getragen hat.