Gebäude-Abbruch­kosten in pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften als Wer­bungs­kosten abziehbar

Wird im Rahmen eines steu­er­pflich­tigen Grund­stücks­ver­kaufs das darauf befind­liche Wohn­ge­bäude vor der Ver­äu­ße­rung abge­rissen, sind die Abbruch­kosten als Wer­bungs­kosten im Rahmen der Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns zu behan­deln. Zu diesem Schluss kommt das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (FG) in einem Urteil vom 2.2.2021. Bei steu­er­pflich­tigen pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften, zu denen auch Grund­stücks­ver­käufe zählen können, gilt der Unter­schied zwi­schen Ver­äu­ße­rungs­preis und den Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten sowie den Wer­bungs­kosten als Gewinn oder Ver­lust.

Das FG führte dazu aus, dass das sog. Zufluss­prinzip her­an­zu­ziehen ist, um den Zeit­punkt der Besteue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns zu bestimmen. So sind die bei einem pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft ent­stan­denen Wer­bungs­kosten in dem Kalen­der­jahr zu berück­sich­tigen, in dem der Ver­äu­ße­rungs­erlös dem Ver­käufer zugeht. Die Ver­äu­ße­rungs­kosten in Form der Abbruch­kosten für das alte Wohn­haus, die vor dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum des später ver­äu­ßerten Grund­stücks ange­fallen sind, können erst im Ver­an­la­gungs­zeit­raum abge­zogen werden, in dem der Ver­äu­ße­rungs­erlös erfasst wird.