BFH zur rück­wir­kenden Anwen­dung des Erb­schaft­steu­er­rechts

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zuläs­sig­keit der rück­wir­kenden Anwen­dung einer gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung als ver­fas­sungs­recht­lich zulässig ange­sehen, auch für Schen­kungen, die vor der Ver­kün­dung des Gesetzes erfolgt sind.

Worum ging es? Die spä­tere Klä­gerin über­trug im Juli 2016 den Anteil an einer Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) als Schen­kung. Zu diesem Zeit­punkt galt formal noch das alte Erb­schaft­steu­er­recht, wel­ches das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für ver­fas­sungs­widrig erklärt und eine Über­gangs­frist ein­ge­räumt hatte, damit der Gesetz­geber eine neue, recht­mä­ßige gesetz­liche Rege­lung schaffen konnte. Kurz nach der schenk­weisen Über­tra­gung ver­ab­schie­dete der Gesetz­geber ein neues Erb­schaft­steu­er­recht rück­wir­kend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wen­dete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Ver­ab­schie­dung des neuen Erb­schaft­steu­er­rechts, gel­tende neue Recht an. Der Bun­desrat hatte im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ange­rufen, wes­wegen sich die Ver­ab­schie­dung sowie das Inkraft­treten ver­zö­gerten. Die spä­tere Klä­gerin wollte das alte, für sie güns­ti­gere Recht anwenden. Sie ver­trat die Auf­fas­sung, dass eine rück­wir­kende Anwen­dung der neuen Vor­schriften ver­fas­sungs­widrig sei, da im Hin­blick auf die alte Rege­lung Ver­trau­ens­schutz bestehe.

Der BFH wies die Revi­sion zurück und ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Rück­wir­kung hier zulässig sei, weil kein schutz­wür­diges Ver­trauen mehr bestanden habe, denn die Neu­re­ge­lung wirkte auf einen bereits abge­schlos­senen Sach­ver­halt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bun­des­tages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies auf­ge­geben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bun­desrat den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ange­rufen hat.

Steu­er­pflich­tige können daher nach einem ent­spre­chenden Urteil des BVerfG und einem weit fort­ge­schrit­tenen Gesetz­ge­bungs­ver­fahren nicht mehr darauf ver­trauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geän­derte alte Recht ange­wendet wird.

Dies ist genau des­halb von Inter­esse, weil aktuell wieder eine Ent­schei­dung des BVerfG zum aktu­ellen Erb­schaft­steu­er­ge­setz erwartet wird. Sofern das Gericht bestimmte Rege­lungen erneut für ver­fas­sungs­widrig erklärt, kann sich ein Steu­er­pflich­tiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetz­geber bereits dabei ist, die gefor­derten Ände­rungen gesetz­lich umzu­setzen.

Betrof­fene sollten sich steu­er­lich beraten lassen, um zu klären, ob und in wel­chem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.