Alters­vor­sor­ge­re­form ver­ab­schiedet

Bun­destag und Bun­desrat haben Ende März 2026 das Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz ver­ab­schiedet bzw. diesem zuge­stimmt. Ab 1.1.2027 soll die pri­vate Alters­vor­sor­ge­re­form in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vor­sorge ab. Bestehende Ver­träge können weiter bes­part und Zulagen in Anspruch genommen werden. Neu­ab­schlüsse wird es nicht mehr geben, eine auto­ma­ti­sche Kün­di­gung oder Umwand­lung eben­falls nicht. Ein frei­wil­liger Wechsel ist mög­lich.

Das grund­sätz­liche System der steu­er­li­chen För­de­rung über Zulagen sowie des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs der Spar­bei­träge bis zu bestimmten Beträgen wird erhalten bleiben. Die Besteue­rung erfolgt nach­ge­la­gert in der Aus­zah­lungs­phase. Dies hat den Vor­teil, dass in der Aus­zah­lungs­phase im Ren­ten­alter die Ein­künfte oft geringer und dann auch mut­maß­lich die Steu­er­sätze nied­riger sind.

Die zusätz­liche pri­vate Alters­vor­sorge soll über ein Alters­vor­sor­ge­depot erfolgen und richtet sich gezielt auch an Men­schen mit keiner bzw. wenig Kapi­tal­markt­er­fah­rung. Es besteht die Mög­lich­keit, mit grö­ßerem Risiko in Aktien, Fonds und ETFs zu inves­tieren, um höhere Ren­diten erzielen zu können, die so auch weniger erfah­renen Bevöl­ke­rungs­teilen zugäng­lich werden. Es gibt aber wei­terhin die Mög­lich­keit, Garan­tie­pro­dukte zu erwerben. Anbieten werden die Pro­dukte mit max. 1 % Ver­wal­tungs­kos­ten­auf­schlag der pri­vate Banken- und Finanz­markt und ggf. ein neu auf­zu­le­gender Staats­fonds.

Alters­vor­sor­ge­bei­träge sollen bis zu einem Ein­zah­lungs­be­trag in Höhe von 1.800 € jähr­lich för­der­fähig sein. Die Grund­för­de­rung beträgt dann bis zu einer Höhe von 360 € jähr­lich 50 %, also bis zu 180 €. Für wei­tere jähr­liche Spar­bei­träge pro Bei­trags­jahr ober­halb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grund­för­de­rung 25 %, also maximal 360 €. Ins­ge­samt kann somit eine jähr­liche staat­liche För­de­rung als Grund­zu­lage bis zu 540 € pro Bei­trags­jahr erfolgen. Maximal können 6.840 € jähr­lich ein­ge­zahlt werden.

Eltern von Kin­dern, für die sie Kin­der­geld beziehen, können eine Kin­der­zu­lage auf einen Spar­bei­trag bis zu 300 € jähr­lich in Höhe von 100 % erhalten, also zusätz­lich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebens­jahr mit der Ein­zah­lung beginnt, erhält eine zusätz­liche   staat­liche Zulage von 200 €.

Es wird fle­xi­blere Mög­lich­keiten der Aus­zah­lung geben, vom Ren­ten­plan bis zu einem Aus­zah­lungs­plan, der bis min­des­tens zum 85. Lebens­jahr kal­ku­liert sein muss. Ein Wechsel zwi­schen den unter­schied­li­chen Aus­zah­lungs­mo­dellen soll mög­lich sein. Die Aus­zah­lung soll in der Regel zwi­schen dem 65. und 70. Lebens­jahr beginnen.

In den Kreis der unmit­telbar Berech­tigten werden nun auch Selbst­stän­dige und Pflicht­mit­glieder von berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tungen im Ange­stell­ten­ver­hältnis ein­be­zogen. Mini­jobber, die sich von der Ren­ten­ver­si­che­rung haben befreien lassen, sind aus­ge­schlossen, ebenso Haus­männer und Haus­frauen. Sie können aber als mit­telbar Begüns­tigte Zulagen erhalten, wenn sie mit einer unmit­telbar begüns­tigten Person ver­hei­ratet sind oder sich in einer ein­ge­tra­genen Lebens­part­ner­schaft befinden.