Termin: Umset­zung der Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­linie

In der Novem­ber­aus­gabe 2025 war hier über den Inhalt und die Aus­wir­kungen der bis zum 7.6.2026 in natio­nales Recht umzu­set­zenden Euro­päi­schen Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­linie berichtet worden. Aus­wir­kungen hat dies ins­be­son­dere auf die Arbeits­weise von Per­so­nal­ab­tei­lungen in Unter­nehmen. Durch die Umset­zung der Richt­linie sollen geschlechts­spe­zi­fi­sche Ent­gelt­un­ter­schiede redu­ziert und das Ziel, glei­chen Lohn für gleiche bzw. gleich­wer­tige Arbeit zu gewähr­leisten, ver­folgt werden.

Bis­lang wurde kein Refe­ren­ten­ent­wurf ver­öf­fent­licht. Eine Exper­ten­kom­mis­sion hatte im Oktober 2025 ihren Bericht vor­ge­legt und vor­ge­schlagen, die Euro­päi­sche Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­linie in das bereits bestehende natio­nale Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz zu inte­grieren. Dabei hat die Kom­mis­sion emp­fohlen, den Aus­kunfts­an­spruch der Beschäf­tigten über ihre indi­vi­du­elle Ver­gü­tung sowie über die durch­schnitt­li­chen Ent­gelte ver­gleich­barer Arbeit­neh­mer­gruppen, auf­ge­schlüs­selt nach Geschlecht, umzu­setzen.

Wei­terhin sollen bereits im Bewer­bungs­pro­zess Gehalts­spannen und tarif­liche Rege­lungen klar benannt werden. Fragen zum bis­he­rigen Gehalt sollen im Bewer­bungs­pro­zess unter­sagt sein. Die Exper­ten­kom­mis­sion emp­fiehlt klare Vor­gaben für die Berichts­pflichten und beglei­tende Unter­stüt­zung, um die Umset­zung prak­ti­kabel zu gestalten.

Sofern es bis zum 7.6.2026 keine natio­nale Umset­zung der EU-Richt­linie gibt, können im öffent­li­chen Bereich Beschäf­tigte ihre Rechte unmit­telbar hieraus her­leiten. In pri­vaten Unter­nehmen können sie sich zwar nicht direkt auf die Rege­lungen der euro­päi­schen Ent­gelt­trans­pa­renz­richt­linie berufen, aller­dings besteht ein Anspruch auf richt­li­ni­en­kon­forme Aus­le­gung der EU-Richt­linie gegen­über Arbeit­ge­bern und Gerichten.

Auf der Home­page der Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­stelle gibt es einen Leit­faden zur Ent­gelt­gleich­heit sowie sämt­li­cher Prüf­in­stru­mente (www.antidiskriminierungsstelle.de – Über Dis­kri­mi­nie­rung – Lebens­be­reiche – Arbeits­leben – EG-Check).

Wichtig: Da das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren übli­cher­weise einige Monate in Anspruch nimmt, sollten Arbeit­geber zumin­dest mit einer umset­zungs­freien Über­gangs­zeit rechnen und sich unver­züg­lich auf eine Anpas­sung an die EU-Richt­linie vor­be­reiten sowie die Pro­zesse inner­halb des Unter­neh­mens richt­li­ni­en­kon­form gestalten.