BGH urteilt zur Zuläs­sig­keit einer nega­tiven Bewer­tung bei eBay

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 28.9.2022 ent­schie­denen Fall erwarb ein Käufer über die Inter­net­platt­form eBay vier Gelenk­bol­zen­schellen für 19,26 € brutto. Davon ent­fielen 4,90 € auf die in Rech­nung gestellten Ver­sand­kosten. Der Ver­kauf erfolgte auf der Grund­lage der zu diesem Zeit­punkt maß­geb­li­chen All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) von eBay, denen beide vor dem Geschäft zuge­stimmt hatten. In den AGB heißt es aus­zugs­weise unter dem § 8 Bewer­tungen: „[…] Nutzer sind ver­pflichtet, in den abge­ge­benen Bewer­tungen aus­schließ­lich wahr­heits­ge­mäße Angaben zu machen. Die von Nut­zern abge­ge­benen Bewer­tungen müssen sach­lich gehalten sein und dürfen keine Schmäh­kritik ent­halten. […]“. Nach Erhalt der Ware bewer­tete der Käufer das Geschäft in dem von eBay zur Ver­fü­gung gestellten Bewer­tungs­profil des Ver­käu­fers mit dem Ein­trag „Ware gut, Ver­sand­kosten Wucher!!“.

Die BGH-Richter ent­schieden, dass dem Ver­käufer kein Anspruch auf Ent­fer­nung der Bewer­tung „Ver­sand­kosten Wucher!!“ zusteht. Wenn man eine Mei­nungs­äu­ße­rung eines Käu­fers regel­mäßig bereits dann als unzu­lässig ein­stuft, wenn sie her­ab­set­zend for­mu­liert ist und/​oder nicht (voll­ständig oder über­wie­gend) auf sach­li­chen Erwä­gungen beruht, würde man der grund­recht­lich ver­bürgten Mei­nungs­frei­heit des Bewer­tenden von vorn­herein ein gerin­geres Gewicht bei­messen als den Grund­rechten des Ver­käu­fers. Ferner war auch die Grenze zur Schmäh­kritik durch die Bewer­tung „Ver­sand­kosten Wucher!!“ nicht über­schritten.