Keine Pflicht zur Beschäf­ti­gung von unge­impftem Pfle­ge­per­sonal im Senio­ren­heim

Seit 15.3.2022 müssen nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz Per­sonen, die in Ein­rich­tungen zur Unter­brin­gung älterer, behin­derter oder pfle­ge­be­dürf­tiger Men­schen arbeiten, über einen Impf­nach­weis oder z. B. einen Gene­se­nen­nach­weis ver­fügen.

Das Hes­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) hatte in zwei Fällen ent­schieden, in denen ein Senio­ren­heim zwei Pfle­ge­kräfte seit dem 16.3.2022 von der Arbeit frei­stellte, weil diese nicht gegen SARS-CoV‑2 geimpft waren.

Das LAG ent­schied, dass die Arbeit­nehmer keinen Anspruch darauf hätten, in ihrem Arbeits­ver­hältnis beschäf­tigt zu werden. Der erfor­der­liche Impf­nach­weis wirkt wie eine beruf­liche Tätig­keits­vor­aus­set­zung. Bei der Abwä­gung der Inter­essen hatte der Arbeit­geber die Arbeit­nehmer frei­stellen dürfen. Das schüt­zens­werte Inter­esse der Bewohner des Senio­ren­heims, vor einer Gefähr­dung ihrer Gesund­heit und ihres Lebens bewahrt zu werden, über­wiegt das Inter­esse der Pfle­ge­kräfte, ihre Tätig­keit aus­üben zu können.

Auch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW hat in seinem Beschl. v. 16.9.2022 ent­schieden, dass das Gesund­heitsamt der Stadt Gel­sen­kir­chen einer nicht gegen das Coro­na­virus geimpften Sekre­tärin unter­sagen durfte, das Kran­ken­haus, in dem sie arbei­tete, zu betreten oder dort tätig zu werden.