Min­dest­lohn bei häus­li­cher Betreuung (24-Stunden-Pflege)

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LAG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, in dem eine bul­ga­ri­sche Staats­an­ge­hö­rige auf Ver­mitt­lung einer deut­schen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem Arbeit­geber nach Deutsch­land ent­sandt wurde, um eine über 90 Jahre alte Dame zu betreuen.

In dem Arbeits­ver­trag war eine Arbeits­zeit von 30 Std./Woche ver­ein­bart. Im Betreu­ungs­ver­trag mit der älteren Dame war eine umfas­sende Betreuung mit Kör­per­pflege, Hilfe beim Essen, Füh­rung des Haus­halts und Gesell­schaft­leisten und ein Betreu­ungs­ent­gelt für 30 Std./Woche ver­ein­bart. Die Pfle­gerin war gehalten, in der Woh­nung der Seniorin zu wohnen und zu über­nachten.

Sie for­derte nun die Ver­gü­tung von 24 Stunden täg­lich für meh­rere Monate und führte zur Begrün­dung aus, dass sie in dieser Zeit von 6 Uhr bis ca. 22.00/23.00 Uhr im Ein­satz war und sich auch nachts hätte bereit­halten müssen, falls sie benö­tigt würde. Daher hätte sie für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Min­dest­lohn. Der Arbeit­geber berief sich jedoch auf die arbeits­ver­trag­lich ver­ein­barte Arbeits­zeit.

Das LAG sprach der Pfle­gerin den gefor­derten Min­dest­lohn im Wesent­li­chen zu. Die Betreuung musste 24 Stunden am Tag sicher­ge­stellt werden. Neben den ver­gü­teten Arbeits­zeiten hatte sie auch in erheb­li­chem Umfang ver­gü­tungs­pflich­tige Bereit­schafts­zeiten zur Sicher­stel­lung der Betreuung erbracht. Auf einen kleinen Teil der gefor­derten Zah­lungen hatte die Pfle­gerin keinen Anspruch. Dies waren Zeiten, die die ältere Dame mit Fami­li­en­an­ge­hö­rigen in ihrer Woh­nung oder im Restau­rant ver­bracht hatte.