Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht eines Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers

Bei der Beur­tei­lung, ob bei einem GmbH-Geschäfts­führer Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht vor­liegt, wird nicht allein auf die Bestim­mungen im Geschäfts­füh­rer­ver­trag abge­stellt. Ist ein GmbH-Geschäfts­führer zugleich als Gesell­schafter am Kapital der Gesell­schaft betei­ligt, sind der Umfang der Kapi­tal­be­tei­li­gung und das Ausmaß des sich daraus für ihn erge­benden Ein­flusses auf die Gesell­schaft ein wesent­li­ches Merkmal bei der Abgren­zung von abhän­giger Beschäf­ti­gung und selbst­stän­diger Tätig­keit.

Ein Gesell­schafter. Geschäfts­führer ist nicht per se kraft seiner Kapi­tal­be­tei­li­gung selbst­ständig tätig, son­dern muss über seine Gesell­schaf­ter­stel­lung hinaus die Rechts­macht besitzen, durch Ein­fluss­nahme auf die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Geschicke der Gesell­schaft bestimmen zu können. Eine solche Rechts­macht ist bei einem Gesell­schafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stamm­ka­pital hält. Ein Geschäfts­führer, der nicht über diese Kapi­tal­be­tei­li­gung ver­fügt und damit als Mehr­heits­ge­sell­schafter aus­scheidet, ist dagegen grund­sätz­lich abhängig beschäf­tigt.

Hält ein Gesell­schafter nicht mehr als 50 % der Gesell­schafts­an­teile, kann er nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs einem beherr­schenden Gesell­schafter gleich­ge­stellt werden, wenn er mit anderen gleich­ge­rich­tete mate­ri­elle, dh finan­zi­elle Inter­essen ver­fol­genden Gesell­schaf­tern zusam­men­wirkt, um eine ihren Gesell­schaf­ter­in­ter­essen ent­spre­chende Wil­lens­bil­dung der Kapi­tal­ge­sell­schaft her­bei­zu­führen.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat dazu ent­schieden, dass darauf jedoch im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht gerade nicht abge­stellt werden kann. Selbst schuld­recht­liche Stimm­bin­dungs­ver­träge sind für die Beur­tei­lung der Ver­si­che­rungs­pflicht eines Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers unbe­acht­lich.