Buchung von EC-Kar­ten­um­sätzen in der Kas­sen­füh­rung

Immer häu­figer zahlen Kunden auch in Betrieben mit über­wie­gendem
Bar­geld­ver­kehr (z. B. in der Gas­tro­nomie) bar­geldlos mit EC-Karte. Dabei werden
in der Buch­füh­rung nicht selten zunächst sämt­liche Tages­ein­nahmen
ein­schließ­lich der EC-Zah­lung im Kas­sen­buch auf­ge­zeichnet und danach die
EC-Zah­lungen als „Aus­gabe” wieder aus­ge­tragen. Später wird der
Gesamt­be­trag ent­spre­chend im Kas­sen­konto gebucht und die EC-Kar­ten­um­sätze
über das Geld­tran­sit­konto aus­ge­bucht.

Nach einem Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums (BMF) vom 16.8.2017 ver­stößt
die nicht getrennte Ver­bu­chung von baren und unbaren Geschäfts­vor­fällen
oder von nicht steu­er­baren, steu­er­freien und steu­er­pflich­tigen Umsätzen
ohne genü­gende Kenn­zeich­nung i. d. R. gegen die Grund­sätze der Wahr­heit
und Klar­heit einer kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung und gegen steu­er­recht­liche
Anfor­de­rungen. Dem­nach sind bare und unbare Geschäfts­vor­fälle getrennt
zu ver­bu­chen. Im Kas­sen­buch sind nur Bar­ein­nahmen und Bar­aus­gaben zu erfassen.
Die Erfas­sung unbarer Geschäfts­vor­fälle im Kas­sen­buch stellt nach
Auf­fas­sung des BMF einen for­mellen Mangel dar.

Anmer­kung: Die EC-Kar­ten­um­sätze müssen in einer Zusatz­spalte
bzw. einem extra Neben­buch zum Kas­sen­buch erfasst werden, um den Anfor­de­rungen
des BMF zu genügen. Diese vom BMF ver­tre­tene Auf­fas­sung wird vom Deut­schen
Steu­er­be­ra­ter­ver­band heftig kri­ti­siert. Er for­dert die Aner­ken­nung der lang­jäh­rigen
kauf­män­ni­schen Übung.