Am 23.11.2018 hat der Bundesrat die Einführung der Brückenteilzeit
gebilligt. Diese tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Sie ermöglicht Arbeitnehmern
in Betrieben, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren.
Besondere Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen
müssen die Beschäftigten für die Brückenteilzeit nicht geltend
machen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr Arbeitsverhältnis länger
als sechs Monate besteht und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe
dagegen sprechen. Nach Ablauf der Befristung haben die Betroffenen einen Anspruch,
in ihren Vollzeitjob zurückzukehren.
Um Unternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten nicht zu überfordern,
gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern soll
eine Zumutbarkeitsgrenze entlasten. Sie müssen nur jedem 15. Beschäftigten
die befristete Teilzeit gewähren.