Bun­desrat bil­ligt Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz

Das Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz ermög­licht Fach­kräften auch
aus Staaten außer­halb der EU künftig eine leich­tere Ein­wan­de­rung.
Das soll den Fach­kräf­te­mangel in Deutsch­land lin­dern.

Nach dem Gesetz darf jede Person in Deutsch­land arbeiten, die einen Arbeits­ver­trag
und eine aner­kannte Qua­li­fi­ka­tion vor­weisen kann. Die Beschrän­kung auf
sog. Eng­pass­be­rufe ent­fällt. Auch auf die bis­lang ver­pflich­tende Vor­rang­prü­fung,
ob nicht auch Deut­sche oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen,
wird grund­sätz­lich ver­zichtet.
Pro­be­weise (auf fünf Jahre befristet) wird ermög­licht, dass Men­schen
mit Berufs­aus­bil­dung bis zu sechs Monate in Deutsch­land bleiben können,
um sich eine Stelle zu suchen. Sozi­al­leis­tungen erhalten sie in dieser Zeit
nicht und müssen nach­weisen, dass ihr Lebens­un­ter­halt wäh­rend des
Auf­ent­haltes gesi­chert ist. Außerdem ver­bes­sert das Gesetz die Mög­lich­keiten,
sich in Deutsch­land mit dem Ziel weiter zu qua­li­fi­zieren, den Abschluss aner­kennen
zu lassen.

Aus­länder, die in Deutsch­land einen Aus­bil­dungs­platz suchen, müssen
nicht mehr einen Schul­ab­schluss vor­weisen, der zum Stu­dium in Deutsch­land berech­tigt.
Ein Abschluss, der ein Stu­dium im Hei­mat­land ermög­licht, reicht.

Arbeit­geber haben künftig vier Wochen (zzt. zwei Wochen) Zeit, der Aus­län­der­be­hörde
mit­zu­teilen, wenn ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor­zeitig beendet wurde.