Gesetz gegen ille­gale Beschäf­ti­gung und Sozi­al­leis­tungs­miss­brauch

Mit dem Gesetz gegen ille­gale Beschäf­ti­gung und Sozi­al­leis­tungs­miss­brauch
soll die wir­kungs­volle und effek­tive Ver­hin­de­rung von ille­galer Beschäf­ti­gung
und Schwarz­ar­beit erreicht werden. Dafür erhält die „Finanz­kon­trolle
Schwarz­ar­beit” wei­tere Befug­nisse im Kampf gegen ille­gale Beschäf­ti­gung,
Steu­er­hin­ter­zie­hung und Sozi­al­leis­tungs­miss­brauch. Der Bun­desrat stimmte einem
ent­spre­chenden Geset­zes­be­schluss des Bun­des­tages am 28.6.2019 zu.

Die „Finanz­kon­trolle Schwarz­ar­beit”, die beim Zoll ange­sie­delt ist,
soll Schein­ar­beit oder vor­ge­täuschte Selbst­stän­dig­keit, Men­schen­handel
und Arbeits­aus­beu­tung auf­de­cken – zudem miss­bräuch­li­ches Anbieten von Schrott­im­mo­bi­lien
oder Kin­der­geld­miss­brauch. Ermittler prüfen künftig auch solche Fälle
von ille­galer Beschäf­ti­gung und Schwarz­ar­beit, bei denen Dienst- oder Werk­leis­tungen
noch gar nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen – zum Bei­spiel auf
sog. Tage­löh­ner­börsen. Sie ver­folgen zudem Fälle von vor­ge­täuschten
Dienst- oder Werk­leis­tungen, die nur dazu dienen, unbe­rech­tigt Sozi­al­leis­tungen
zu erhalten.

Um Miss­brauch von Kin­der­geld zu ver­hin­dern, erhält die Fami­li­en­kasse eigene
Prü­fungs­kom­pe­tenzen. Neu nach Deutsch­land zuge­zo­gene EU-Bürger sind
in den ersten drei Monaten vom Leis­tungs­bezug aus­ge­schlossen, sofern sie keine
inlän­di­schen Ein­künfte erzielen. Auch lau­fende Kin­der­geld­zah­lungen
kann die Fami­li­en­kasse in begrün­deten Zwei­fels­fällen künftig
vor­läufig ein­stellen.

Das Gesetz tritt einen Tag nach Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.