Bun­desrat bil­ligt Ver­brau­cher­ent­las­tung bei Inkas­so­kosten

Das Gesetz zur Ver­bes­se­rung des Ver­brau­cher­schutzes im Inkas­so­recht und zur
Ände­rung wei­terer Vor­schriften wurde im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kündet
und trat am 1.1.2021 in Kraft.

Gebüh­ren­sen­kung: Schuldner werden künftig dann ent­lastet,
wenn sie die For­de­rung direkt nach einem ersten Mahn­schreiben beglei­chen oder
nur mit klei­neren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kos­ten­be­gren­zung
gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläu­biger par­allel
Inkas­so­firmen und zugleich Anwalts­kanz­leien beauf­tragen.

Zah­lungs­ver­ein­ba­rungen: Ver­brau­cher werden besser über die beim
Abschluss von Zah­lungs­ver­ein­ba­rungen ent­ste­henden Kosten und die Trag­weite
von Schuld­an­er­kennt­nissen auf­ge­klärt. Inkas­so­un­ter­nehmen müssen z.
B. in Text­form darauf auf­merksam machen, dass man sich bei einem Aner­kenntnis
nicht mehr auf die Ver­jäh­rung einer For­de­rung berufen kann.