Bun­des­re­gie­rung beschließt (Corona-)Konjunktur-Programm

Mit einem 57 Seiten umfas­senden Eck­punk­te­pa­pier, das der Koali­ti­ons­aus­schuss am 3.6.2020 vor­stellte, will die Bun­des­re­gie­rung die Kon­junktur wieder ankur­beln, Arbeits­plätze erhalten und die Wirt­schafts­kraft Deutsch­lands stärken. Der Bun­desrat hat am 29.6.2020 dem „Zweiten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz” zuge­stimmt, sodass die geplanten steu­er­li­chen Rege­lungen zum 1.7.2020 in Kraft getreten sind. Die für Steu­er­pflich­tige wich­tigsten Punkte sollen nach­fol­gend aus­zugs­weise auf­ge­zeigt werden.

Die Umsatz­steu­er­sätze wurden zur Stär­kung der Bin­nen­nach­frage befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt. Der redu­zierte Steu­er­satz von 16 % bzw. 5 % ist für Umsätze anzu­wenden, die ab In-Kraft-Treten der Ände­rungs­vor­schrift – also nach dem 30.6.2020 – aus­ge­führt werden. Ab dem 1.1.2021 sind dann wieder die Steu­er­sätze von 19 % bzw. 7 % anzu­wenden (wenn der Gesetz­geber keine andere Rege­lung trifft). Der Zeit­punkt der Aus­füh­rung hängt von der Art des Umsatzes ab:

  • Lie­fe­rungen und inner­ge­mein­schaft­liche Erwerbe gelten im Zeit­punkt der Ver­schaf­fung der Ver­fü­gungs­macht an den Erwerber als aus­ge­führt.
  • Bei Werk­lie­fe­rungen bestimmt der Zeit­punkt der Abnahme durch den Erwerber den Aus­füh­rungs­zeit­punkt.
  • Für Dienst­leis­tungen (z. B. Beför­de­rungen, Bera­tungen, Repa­ra­turen) bestimmt das Leis­tungs­ende über den Leis­tungs­zeit­punkt.
  • Die unent­gelt­liche Ver­wen­dung für unter­neh­mens­fremde Zwecke wird zu dem Zeit­punkt aus­ge­führt, zu dem die fik­tive Leis­tung erfolgt.

Wann die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rungen abge­schlossen oder die Rech­nungen gestellt werden bzw. die Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts erfolgt, ist für die Frage, wel­cher Steu­er­satz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzu­wenden ist, ohne Bedeu­tung.

Bitte beachten Sie! Beson­dere Rege­lungen gelten bei Anzah­lungen, Ist-Ver­steue­rung, Abrech­nung von Teil­leis­tungen, Dau­er­leis­tungen und bei Ände­rungen der Bemes­sungs­grund­lagen nach dem 30.6.2020 und dem 1.1.2021. Beson­dere Rege­lungen gelten auch für die Gas­tro­nomie. Für sie wurde der Umsatz­steu­er­satz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abge­senkt. Die Redu­zie­rung legte der Gesetz­geber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die all­ge­meine Absen­kung des Umsatz­steu­er­satzes von 7 % auf 5 % erfolgt, wird der Pro­zent­satz von 5 % auch für Gas­tro­nomen bis 31.12.2020 gelten. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der redu­zierte Steu­er­satz von 7 % zum Tragen. Ab dem 1.7.2021 steigt der Umsatz­steu­er­satz wieder auf den Regel­satz von 19 %, wenn der Gesetz­geber keine andere Rege­lung trifft.

Unter­nehmen mit Bar­geld­ge­schäften, die elek­tro­ni­sche Regis­trier­kassen im Ein­satz haben, müssen diese ent­spre­chend angepasst/​umgerüstet haben, wenn die Umsatz­steu­er­sätze ab dem 1.7.2020 und dann ab dem 1.1.2021 zeit­ge­recht und richtig berechnet werden sollen.

Eine bran­chen­über­grei­fende Über­brü­ckungs­hilfe soll die durch die Corona-Pan­demie bedingten Umsatz­aus­fälle lin­dern und wird für die Monate Juni bis August 2020 auf­ge­legt. Bei der Über­brü­ckungs­hilfe soll den Gege­ben­heiten der beson­ders betrof­fenen Bran­chen Rech­nung getragen werden.

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­nehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um min­des­tens 60 % gegen­über April und Mai 2019 rück­gängig gewesen sind. Bei Unter­nehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 her­an­zu­ziehen.

Die Über­brü­ckungs­hilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fix­kosten bei mehr als 70 % Umsatz­ein­bruch,
  • 50 % der Fix­kosten bei Umsatz­ein­bruch zwi­schen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fix­kosten bei Umsatz­ein­bruch zwi­schen 40 % und unter 50 % im För­der­monat im Ver­gleich zum Vor­jah­res­monat.

Der maxi­male Erstat­tungs­be­trag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unter­nehmen bis zu fünf Beschäf­tigten soll der Erstat­tungs­be­trag 9.000 € und bei Unter­nehmen bis zu 10 Beschäf­tigten 15.000 € nur in Aus­nah­me­fällen über­steigen.

Die gel­tend gemachten Umsatz­rück­gänge und fixen Betriebs­kosten sind durch einen Steu­er­be­rater oder Wirt­schafts­prüfer zu prüfen und zu bestä­tigen. Über­zah­lungen müssen zurück­er­stattet werden.

Die Antrags­fristen enden jeweils spä­tes­tens am 31.8.2020 und die Aus­zah­lungs­fristen am 30.11.2020. Inwie­weit es bei diesen Fristen bleibt, muss aus orga­ni­sa­to­ri­schen Gründen infrage gestellt werden.

Des Wei­teren stehen fol­gende Ver­bes­se­rungen auf der Agenda:

  • Die Rege­lun­genn sehen einen ein­ma­ligen Kin­der­bonus von 300 € pro Kind für jedes kin­der­geld­be­rech­tigte Kind vor, der mit dem Kin­der­frei­be­trag ver­rechnet wird.
  • Der Ent­las­tungs­bei­trag für Allein­er­zie­hende von der­zeit 1.908 € wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € ange­hoben.
  • Der ver­ein­fachte Zugang in die Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chende (SGB II) wird über die bis­he­rige Gel­tungs­dauer hinaus bis zum 30.9.2020 ver­län­gert.
  • Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge werden bei maximal 40 % sta­bi­li­siert.
  • Der steu­er­liche Ver­lust­rück­trag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) erwei­tert.
  • Eine degres­sive Abschrei­bung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegen­über der der­zeit gel­tenden linearen AfA und maximal 25 % pro Jahr für beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens wurde für die Steu­er­jahre 2020 und 2021 ein­ge­führt.
  • Klein- und Mit­tel­be­triebe (KMU), die ihr Aus­bil­dungs­platz­an­gebot 2020 im Ver­gleich zu den drei Vor­jahren nicht ver­rin­gern, können für jeden neu geschlos­senen Aus­bil­dungs­ver­trag eine ein­ma­lige Prämie in Höhe von 2.000 € erhalten. Erhöhen sie ihr Angebot, erhalten sie für die zusätz­li­chen Aus­bil­dungs­ver­träge 3.000 €.
  • Die För­de­rung des Bundes über die sog. Umwelt­prämie wird ver­dop­pelt. Bis zu einem Net­to­lis­ten­preis des E‑Fahrzeugs von bis zu 40.000 € steigt z. B. die För­de­rung des Bundes von 3.000 auf 6.000 €. Diese Maß­nahme ist befristet bis zum 31.12.2021. Die Her­steller-Prämie bleibt davon unbe­rührt.
  • Kauf­preis­grenze: Mit dem sog. Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wurde eine neue Rege­lung ein­ge­führt. Danach kommt für Fahr­zeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ange­schafft werden, anstelle der 1-%- oder 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahr­zeug gar keine Koh­len­di­oxid­emis­sion ver­ur­sacht und der Brut­to­lis­ten­preis nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Kauf­preis­grenze von 40.000 € wird auf 60.000 € erhöht.

Bitte beachten Sie! Über die ein­zelnen – für die Steu­er­pflich­tigen – rele­vanten Themen halten wir Sie immer über dieses Infor­ma­ti­ons­schreiben auf dem Lau­fenden.