Steu­er­be­freiung für Zuschüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld und Saison-Kurz­ar­bei­ter­geld

Viele Arbeit­geber sto­cken das Kurz­ar­bei­ter­geld ihrer Mit­ar­bei­te­rinnen und Mit­ar­beiter auf. Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld sind nach gel­tender Rechts­lage steu­er­pflich­tiger Arbeits­lohn. Im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht rechnen die Zuschüsse bis zu 80 % des letzten Net­to­ge­halts nicht zum Arbeits­ent­gelt und sind daher bei­trags­frei.

Ent­spre­chend der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Behand­lung werden Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld und zum Saison-Kurz­ar­bei­ter­geld bis 80 % des Unter­schieds­be­trags zwi­schen dem Soll-Ent­gelt und dem Ist-Ent­gelt steu­er­frei gestellt. Die Steu­er­be­freiung gilt für Zuschüsse, die für Lohn­zah­lungs­zeit­räume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden.

Der bis zum In-Kraft-treten der Geset­zes­än­de­rung vor­ge­nom­mene Lohn­steu­er­abzug, bei dem von einer Steu­er­pflicht ent­spre­chender Zuschüsse aus­zu­gehen war, ist vom Arbeit­geber grund­sätz­lich zu kor­ri­gieren. Kann der Arbeit­geber den Lohn­steu­er­abzug nicht mehr kor­ri­gieren, weil das Dienst­ver­hältnis zwi­schen­zeit­lich beendet worden ist, erfolgt eine Kor­rektur im Rahmen der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer.