Bun­des­re­gie­rung erwei­tert Bekämp­fung der Geld­wä­sche

Mit dem Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der Ände­rungs­richt­linie zur 4. EU-Geld­wä­sche­richt­linie soll diese in natio­nales Recht umge­setzt werden. Das Gesetz soll zum 1.1.2020 in Kraft treten. Dafür sind u. a. fol­gende Rege­lungen vor­ge­sehen:

  • Die Ver­dachts­mel­de­pflichten für Makler und Notare sollen kon­kre­ti­siert und geschärft werden, um dem Geld­wä­sche­ri­siko im Immo­bi­li­en­sektor ent­ge­gen­zu­wirken.
  • Bisher greifen für Händler von Edel­me­tallen ein­zelne Pflichten erst ab einem Schwel­len­be­trag von 10.000 €. Dieser Schwel­len­wert wird auf 2.000 € gesenkt.
  • Die geld­wä­sche­recht­li­chen Pflichten werden auf die Aus­richter von Ver­stei­ge­rungen – ins­be­son­dere die öffent­liche Hand – erwei­tert. Davon betroffen sind auch Zwangs­ver­stei­ge­rungen von Immo­bi­lien durch Gerichte.
  • In Zukunft erhält auch die Öffent­lich­keit Zugriff auf das bereits bestehende „Trans­pa­renz­re­gister”, in dem die tat­säch­lich wirt­schaft­lich Berech­tigten auf­ge­führt werden. Geld­wä­sche­recht­lich Ver­pflich­tete müssen künftig vor neuen Geschäften mit Mit­tei­lungs­pflich­tigen einen Regis­trie­rungs­nach­weis oder Auszug aus dem Register ein­holen und ihnen im Trans­pa­renz­re­gister auf­fal­lende Unstim­mig­keiten melden.
  • Auch Anbieter zur Ver­wah­rung, Ver­wal­tung und Siche­rung von Kryp­towerten werden ver­pflichtet, Geld­wä­sche-Ver­dachts­fälle zu melden. Außerdem wird die der­zei­tige Praxis gesi­chert und erwei­tert, wonach Dienst­leister, die den Umtausch von vir­tu­ellen Wäh­rungen in gesetz­liche Wäh­rungen und umge­kehrt anbieten, den Ver­pflich­tungen des Geld­wä­sche­rechts unter­liegen.