Bun­des­re­gie­rung för­dert Pho­to­vol­taik-Ausbau

Die Bun­des­re­gie­rung will den Ausbau der Erneu­er­baren Ener­gien vor­an­treiben und för­dert Anla­gen­be­treiber, die Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen auf ver­mie­teten Gebäuden instal­lieren. Mieter selbst können die För­de­rung zwar nicht direkt erhalten. Den­noch pro­fi­tieren sie von der För­de­rung, denn der Strom­preis ist gemin­dert um Netz­ent­gelte, netz­sei­tige Umlagen, Strom­steuer und Kon­zes­si­ons­ab­gaben, wird also güns­tiger. Vor­aus­set­zung für die seit zwei Jahren bestehende För­de­rung: Min­des­tens 40 % der Fläche des Gebäudes muss Wohn­fläche sein.

Nur wer die Pho­to­vol­ta­ik­an­lage auf dem Dach eines Wohn­ge­bäudes betreibt, kann die För­de­rung bean­tragen. Diese besteht in einem sog. Mie­ter­strom­zu­schlag, der vom Netz­be­treiber gewährt wird. Die Höhe des Zuschlags hängt von der Größe der Anlage und dem Pho­to­vol­taik-Zubau ins­ge­samt ab. Sie liegt zwi­schen 2,2 und 3,8 Cent pro Kilo­watt­stunde. Hierin ent­halten ist auch eine Ent­schä­di­gung für den zusätz­li­chen Auf­wand des Betrei­bers, meist der Ver­mieter, durch ver­pflich­tende Ver­trags- und Rech­nungs­ge­stal­tung, Regis­trie­rung und Mit­tei­lung.