Corona-Krise: Pau­schaler Ver­lust­rück­trag für betrof­fene Unter­nehmen mög­lich

Mit der Mög­lich­keit von der Corona-Krise betrof­fener Steu­er­pflich­tiger mit Gewinn- und Ver­mie­tungs­ein­künften einen „pau­schalen Ver­lust­rück­trag” in Anspruch zu nehmen, will das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) für kleine Unter­nehmen und Selbst­stän­dige im Handel, in der Kultur und im Gas­tro­no­mie­be­reich not­wen­dige Liqui­dität schaffen. So können sie neben den bereits für 2020 geleis­teten Vor­aus­zah­lungen auch eine Erstat­tung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zustän­digen Finanzamt bean­tragen, und zwar auf Grund­lage eines pau­schal ermit­telten Ver­lustes für das aktu­elle Jahr 2020.

Von einer Betrof­fen­heit wird regel­mäßig aus­ge­gangen, wenn die Vor­aus­zah­lungen für 2020 bereits auf 0 € her­ab­ge­setzt wurden.

Der pau­schal ermit­telte Ver­lust­rück­trag aus 2020 beträgt 15 % der maß­geb­li­chen Ein­künfte, die der Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Mil­lion € bzw. 2 Mil­lionen € bei Zusam­men­ver­an­la­gung). Auf dieser Grund­lage werden die Vor­aus­zah­lungen für 2019 neu berechnet. Eine Über­zah­lung wird erstattet. Macht das Unter­nehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unter­nehmer diese Finanz­spritze wieder zurück­zahlen.

Bei­spiel des BMF (stark ver­ein­facht): A erzielt Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb und hat die für das Jahr 2019 fest­ge­setzten Vor­aus­zah­lungen zur Ein­kom­men­steuer von 24.000 € ent­richtet. Der Vor­aus­zah­lungs­fest­set­zung für 2019 lag ein erwar­teter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vor­aus­zah­lungen von 6.000 € je Quartal fest­ge­setzt. Die Zah­lung für das I. Quartal 2020 hat A zum gesetz­li­chen Fäl­lig­keits­termin (10.3.2020) geleistet.

Auf­grund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewer­be­be­triebs erheb­lich ein. Die Fix­kosten laufen aber unver­än­dert weiter. A bean­tragt unter Dar­le­gung der vor­ge­nannten Umstände beim Finanzamt eine Her­ab­set­zung seiner Vor­aus­zah­lungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vor­aus­zah­lungen zur Ein­kom­men­steuer 2020 antrags­gemäß herab und erstattet die bereits geleis­tete Vor­aus­zah­lung von 6.000 €.

Zusätz­lich bean­tragt A auch die nach­träg­liche Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lungen für 2019 im Pau­schal­ver­fahren. Er ver­si­chert, dass er für 2020 auf­grund der Corona-Krise eine nicht uner­heb­liche nega­tive Summe der Ein­künfte erwartet. Das Finanzamt setzt die Vor­aus­zah­lungen für 2019 auf der Grund­lage eines pau­schal ermit­telten Ver­lust­rück­trags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) herab. Die sich dadurch erge­bende Über­zah­lung wird erstattet.