Corona-Maß­nahmen können zum Zins­er­lass führen

Noch immer werden Urteile von den Gerichten ent­schieden, die durch Corona ver­an­lasst wurden. So auch im Herbst letzten Jahres durch das Finanz­ge­richt (FG) Münster.

Für einen Steu­er­pflich­tigen erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer Nach­zah­lung und setzte gleich­zeitig Nach­zah­lungs­zinsen fest. Zu dem Zeit­punkt galt das Schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums für Finanzen vom 19.3.2020 über „Steu­er­liche Maß­nahmen zur Berück­sich­ti­gung der Aus­wir­kungen des Corona-Virus“. Darauf berief sich der Steu­er­pflich­tige und bean­tragte erfolg­reich die zins­lose Stun­dung der gefor­derten Nach­zah­lung. Außerdem bean­tragte er erfolglos den Erlass der Nach­zah­lungs­zinsen.

Das FG erläu­terte, dass Nach­zah­lungs­zinsen zu erlassen sind, soweit sie auf Steu­er­nach­zah­lungen ent­fallen, für die – nach einem BMF-Schreiben zu den Aus­wir­kungen des Corona-Virus – ein Anspruch auf zins­freie Stun­dung bestanden hat.

Anmer­kung: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig, da der Bun­des­fi­nanzhof die Revi­sion unter dem Akten­zei­chen XI R 28/​22 zuge­lassen hat.