Vor­weg­ge­nom­mene Betriebs­aus­gaben bei der Gewer­be­steuer

Das Gewer­be­steu­er­ge­setz regelt, dass bei einem Betriebs­über­gang im Ganzen von einem Unter­nehmer auf einen anderen, der bis­he­rige Betrieb durch den Über­gang als ein­ge­stellt und der andere damit als neu gegründet gilt.

Ein Steu­er­pflich­tiger über­nahm einen bereits ein­ge­rich­teten Betrieb als Pächter und Unter­nehmer. Den Betrieb eröff­nete er erst im Fol­ge­jahr nach einer umfang­rei­chen Reno­vie­rung und machte des­wegen in der Gewinn­ermitt­lung vorab ent­stan­dene Betriebs­aus­gaben gel­tend. Auch in der Gewer­be­steu­er­erklä­rung gab er diesen Ver­lust als nega­tiven Gewer­be­er­trag an. Das Finanzamt berück­sich­tigte die vorab ent­stan­denen Betriebs­aus­gaben bei der Gewer­be­steuer jedoch nicht und setzte den ent­spre­chenden Gewer­be­steu­er­mess­be­scheid mit 0 € fest.

Der Bun­des­fi­nanzhof unter­stützte mit seinem Urteil vom 30.8.2022 diese Fest­stel­lung. Die Annahme eines Gewer­be­be­triebs im gewer­be­steu­er­recht­li­chen Sinne setzt das Vor­liegen sämt­li­cher Tat­be­stands­merk­male eines Gewer­be­be­triebs voraus; ins­be­son­dere die Betei­li­gung am all­ge­meinen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr. Vorab (vor Betriebs­er­öff­nung) ent­stan­dene Betriebs­aus­gaben sind daher gewer­be­steu­er­recht­lich unbe­acht­lich. Diese all­ge­meinen Grund­sätze gelten auch im Fall eines Betriebs­über­gangs im Ganzen.