Ver­äu­ße­rung eines Mobil­heims

Die sog. Mobil­heime werden in Deutsch­land immer beliebter. Es han­delt sich dabei um eine kleine Wohn­ein­heit, die mit­tels Lkw trans­por­tiert und so an einem anderen Ort wieder abge­stellt werden kann. Nun ver­öf­fent­lichte der Bun­des­fi­nanzhof sein Urteil vom 24.5.2022 und nahm darin Stel­lung, ob die Ver­äu­ße­rung eines Mobil­heims ein steu­er­bares pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft dar­stellt.

Bei einem pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft sind zunächst die gesetz­li­chen Rege­lungen zu Grund­stü­cken und deren Bestand­teilen zu beachten. Grund­stücke sind ein­zelne Teil­flä­chen, die zivil­recht­lich ver­äu­ßert werden können. Gebäude gehören bei einer Ver­äu­ße­rung grund­sätz­lich als wesent­li­cher Bestand­teil zum Grund­stück und werden nicht als iso­liertes Wirt­schaftsgut bewertet. Dies gilt für ein pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft. Dem­nach gehören Gebäude auf fremden Grund und Boden nicht dazu.

Aus diesem Grund gehört auch die Ver­äu­ße­rung eines Mobil­heims nicht zu den pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften, da es sich hierbei um ein Gebäude auf fremdem Grund han­delt. Zudem liegt bei einem Mobil­heim ein anderes Wirt­schaftsgut im Sinne der gesetz­li­chen Vor­schrift vor, die aller­dings auf beweg­liche Gegen­stände des täg­li­chen Gebrauchs gerichtet ist und damit ein Mobil­heim grund­sätz­lich aus­schließt.

Die Spe­ku­la­ti­ons­frist für beweg­liche Gegen­stände beträgt grund­sätz­lich ein Jahr. Aller­dings ist dabei unbe­dingt zu beachten, dass sich die Frist von einem auf zehn Jahre ver­län­gert, wenn der Gegen­stand in min­des­tens einem Kalen­der­jahr zur Ein­kunfts­er­zie­lung genutzt wird. Wird ein Mobil­heim also ver­mietet, ist eine Ver­äu­ße­rung inner­halb von zehn Jahren nach der Anschaf­fung steu­er­pflichtig.