Pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft bei ent­gelt­li­chem Erwerb des Erb­an­teils

Ein pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft ent­steht u. a., wenn ein Gebäude gekauft, ver­mietet und inner­halb von zehn Jahren nach der Anschaf­fung wieder ver­äu­ßert wird. Für den neuen Eigen­tümer beginnt dann ab dem Zeit­punkt der Anschaf­fung eine neue Frist über zehn Jahre. Wenn aber der Grund­stücks­ei­gen­tümer inner­halb der zehn Jahre ver­stirbt, läuft die bis­he­rige Frist unver­än­dert bei dem Erben weiter (sog. „Fuß­stap­fen­theorie“).

Das Finanz­ge­richt (FG) Mün­chen ent­schied dazu am 21.7.2021, dass ein Mit­erbe, der den Erb­teil eines anderen Mit­erben ent­gelt­lich erwirbt, für diesen Erb­teil nicht von der Fuß­stap­fen­theorie betroffen ist. Erhalten zwei Steu­er­pflich­tige von dem Erb­lasser jeweils den halben Anteil an einem Grund­stück, läuft die Frist des vor­he­rigen Eigen­tü­mers unver­än­dert weiter. Über­trägt nun ein Erbe seinen Erb­teil gegen Ent­gelt auf den anderen, beginnt für diesen Anteil eine neue Frist, da eine vom Erb­lasser los­ge­löste Anschaf­fung vor­liegt.

Dem Wirt­schaftsgut können so direkte Anschaf­fungs­kosten zuge­ordnet werden. Anders wäre es, wenn der Steu­er­pflich­tige den Anteil unent­gelt­lich erhalten hätte oder aber ein Gemein­schafts­ver­mögen direkt im Wege der Erbaus­ein­an­der­set­zung gänz­lich an ihn über­ge­gangen wäre.

Bitte beachten Sie! Das Urteil des FG ist noch nicht rechts­kräftig. Der Bun­des­fi­nanzhof hat die Revi­sion unter dem Akten­zei­chen IX R 13/​22 zuge­lassen.