Dienst­wagen-Zuzah­lung min­dert Ver­steue­rung

Einigen Arbeit­neh­mern wird durch den Arbeit­geber ein Dienst­wagen zur Ver­fü­gung gestellt. Wenn der Pkw auch für pri­vate Fahrten oder den Arbeitsweg genutzt werden darf, hat der Arbeit­nehmer diesen Vor­teil gegen­über anderen Arbeit­neh­mern ohne Dienst­wagen als geld­werten Vor­teil zu ver­steuern. Sollte der Arbeit­nehmer Zuzah­lungen (ein­malig zu den Anschaf­fungs­kosten oder lau­fend zu den ent­ste­henden Kosten) erbringen, min­dern diese grund­sätz­lich den zu ver­steu­ernden geld­werten Vor­teil.

Eine ein­ma­lige Zuzah­lung kann aus unter­schied­li­chen Gründen geleistet werden. Der eine betei­ligt sich an der Anschaf­fung eines höher­wer­tigen Fahr­zeug­mo­dells, der andere um eine bes­sere Aus­stat­tung zu bekommen. Dabei ist es nicht aus­schlag­ge­bend, ob der Arbeit­nehmer direkt an den Arbeit­geber zahlt oder an das Auto­haus. Die Zuzah­lungen werden auf den geld­werten Vor­teil ange­rechnet und min­dern dadurch die Steu­er­last. Die Berech­nung hängt davon ab, ob eine arbeits­recht­liche Ver­ein­ba­rung über den Zuzah­lungs­zeit­raum vor­liegt oder nicht.

Ohne eine solche Ver­ein­ba­rung können Ein­mal­zah­lungen im Erst­jahr voll­ständig mit dem geld­werten Vor­teil ver­rechnet werden. Dabei darf der geld­werte Vor­teil aber nicht weniger als null Euro betragen. Gege­be­nen­falls ist die Zah­lung dann noch auf die fol­genden Jahre zu ver­teilen.

Mit einer arbeits­recht­li­chen Ver­ein­ba­rung über einen festen Zeit­raum ist die Zuzah­lung gleich­mäßig auf den ver­ein­barten Zeit­raum zu ver­teilen und dem­entspre­chend steu­er­lich zu berück­sich­tigen. Wenn das Fahr­zeug vor Ablauf des Zeit­raums zurück­ge­geben oder getauscht wird, kann der Arbeit­nehmer seinen Anspruch auf eine antei­lige Rück­erstat­tung der Zuzah­lung gel­tend machen.

Anmer­kung: Die zwi­schen Arbeit­geber und Arbeit­nehmer ver­ein­barten Zuzah­lungen sollten zur recht­li­chen bzw. steu­er­li­chen Aner­ken­nung unbe­dingt ver­trag­lich fest­ge­halten werden.