Fit­ness­studio-Bei­träge sind keine außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen

Mit­glied eines Fit­ness­stu­dios sind inzwi­schen viele, und das aus ver­schie­densten Gründen. Wäh­rend eine Gruppe ihre Frei­zeit zur Kör­per­op­ti­mie­rung dort ver­bringt, treten manche auf­grund einer ärzt­li­chen Ver­ord­nung in ein Fit­ness­studio ein, um dort die ange­ord­nete The­rapie durch­zu­führen.

Aus diesem Grund trat eine Steu­er­pflich­tige in ein Fit­ness­studio ein. Sie erhielt eine ärzt­liche Ver­ord­nung für ein Funk­ti­ons­trai­ning in Form von Was­ser­gym­nastik. Zunächst kam sie dieser in einem Verein nach, die Kosten über­nahm die Kran­ken­kasse. Nach kurzer Zeit wech­selte sie aber zu einem Fit­ness­studio, wel­ches eben­falls Was­ser­gym­nastik anbot. Die Kosten wurden nun nicht mehr über­nommen, sodass sie diese statt­dessen als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung (agB) in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung angab.

Das Finanz­ge­richt gab ihr aber nur teil­weise Recht. Die Bei­träge für einen Reha-Verein, der die ärzt­lich ver­ord­neten Kurse in einem Fit­ness­studio durch­führt, können als Heil­be­hand­lungs­kosten agB dar­stellen. Bei­träge dagegen, die nicht nur die ver­ord­neten Maß­nahmen abde­cken, son­dern auch Maß­nahmen, die von gesunden Men­schen genutzt werden (z. B. Sau­n­a­nut­zung), können keine agB dar­stellen. Es fehlt an einer Zwangs­läu­fig­keit, da die Steu­er­pflich­tige die The­rapie auch woan­ders hätte durch­führen können. Die Ent­schei­dung hätte aber auch anders aus­fallen können, wenn es keine Alter­na­tive zu dem Fit­ness­studio gegeben hätte. Darauf wies das Gericht hin.

Bitte beachten Sie! Das Finanz­ge­richt hat die Revi­sion wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­lassen. Sofern die Revi­sion auch ein­ge­legt wird (bei Druck­le­gung noch nicht erfolgt), erhält der BFH auf­grund der großen Brei­ten­wir­kung der Pro­ble­matik Gele­gen­heit, höchst­rich­ter­lich zu klären, ob und ggf. inwie­weit bei medi­zi­ni­scher Indi­ka­tion der Behand­lung die Mit­glieds­bei­träge für ein Fit­ness­studio – gerade auch in den Fällen, in denen wie im Streit­fall min­des­tens ein auf die Behand­lung zuge­schnit­tenes Grund­modul für die Ableis­tung der Kurse gebucht werden muss – außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen sein können.