Keine anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten bei Ent­nahme aus Betriebs­ver­mögen

Steu­er­pflich­tige, die sich ein Gebäude oder eine Woh­nung kaufen und diese nach der Anschaf­fung sanieren oder reno­vieren wollen, müssen über­prüfen, ob die dadurch ent­stan­denen Kosten anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten dar­stellen.

Anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten sind Auf­wen­dungen, die inner­halb der ersten drei Jahre nach Anschaf­fung anfallen und ins­ge­samt 15 % der Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes (ohne Umsatz­steuer) über­steigen. Zu den Auf­wen­dungen gehören sowohl Erhal­tungs- als auch Her­stel­lungs­kosten, dabei inbe­griffen sind auch Kosten zur Män­gel­be­sei­ti­gung und Schön­heits­re­pa­ratu-ren. Maß­ge­bend ist dabei die Aus­füh­rung der Leis­tung und nicht der Zeit­punkt der Zah­lung. An-teilig erbrachte Leis­tungen werden dabei auch nur anteilig berück­sich­tigt. Nicht zu den anschaf-fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten gehören Auf­wen­dungen zur Erwei­te­rung des Gebäudes sowie regel­mäßig anfal­lende Kosten für Erhal­tungs­ar­beiten.

Wichtig ist die Zuord­nung zu den anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten, wenn das Gebäude bzw. die Woh­nung zu Ver­mie­tungs­zwe­cken genutzt wird. Wenn es sich bei den Auf­wen­dungen näm­lich um anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten han­delt, stellen diese Auf­wen­dungen keine sofort abzugs­fä­higen Wer­bungs­kosten dar, son­dern werden mit dem Gebäude gleich­mäßig über die AfA abge­schrieben.

Zu der Anschaf­fung des Gebäudes hat der Bun­des­fi­nanzhof am 3.5.2022 ent­schieden, dass es sich nicht um einen Anschaf­fungs­vor­gang han­delt, wenn der Eigen­tümer des Gebäudes dieses vom Betriebs- in das Pri­vat­ver­mögen über­führt. Es fehlt bei der Über­füh­rung die not­wen­dige Gegen­leis­tung.