Scha­dens­min­de­rungs­pflicht bei Pkw-Schaden

Unter dem Gesichts­punkt der Schadens­minderungs­pflicht ist der Geschä­digte gehalten, seine Abrech­nung auf die Kosten einer mühelos und ohne Wei­teres zugäng­li­chen güns­ti­geren und gleich­wer­tigen Reparatur­möglichkeit zu beschränken.

Um zu beur­teilen, ob eine solche Instand­set­zung ohne Schwie­rig­keiten durch­ge­führt werden kann, müssen ver­schie­dene Fak­toren berück­sich­tigt werden. Dazu gehören unter anderem die Ent­fer­nung zum Wohnort, der zusätz­liche Zeit­auf­wand für den Trans­port, das Risiko von Schäden wäh­rend des län­geren Trans­ports sowie der Auf­wand, den der Geschä­digte bei der Durch­set­zung von Nach­er­fül­lungs­an­sprü­chen im Rahmen der Gewähr­leis­tung bei man­gel­haften Repa­ra­tur­leis­tungen betreiben muss.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen am 21.9.2022 ent­schie­denen Fall wollte der Geschä­digte den Schaden an seinem Pkw „fiktiv abrechnen“. Dass er die güns­ti­gere Werk­statt nicht ohne Schwie­rig­keiten hätte errei­chen können, konnte er nicht belegen. Infol­ge­dessen ent­schied das OLG zugunsten der Ver­si­che­rung, dass sie die Kosten auf der Grund­lage der güns­ti­geren Werk­statt abrechnen durfte.