Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft – „Beschluss­zwang“ für bau­liche Ver­än­de­rungen

Nach dem Wohnungs­eigentums­moderni­sierungs­gesetz bedarf jede von einem ein­zelnen Woh­nungs­ei­gen­tümer beab­sich­tigte bau­liche Ver­än­de­rung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums eines legi­ti­mie­renden Beschlusses, auch wenn kein Woh­nungs­ei­gen­tümer in recht­lich rele­vanter Weise beein­träch­tigt wird. Es ist Sache des bau­wil­ligen Woh­nungs­ei­gen­tü­mers, einen Gestat­tungs­be­schluss gege­be­nen­falls im Wege der Beschluss­erset­zungs­klage her­bei­zu­führen, ehe mit der Bau­maß­nahme begonnen wird. Han­delt er dem zuwider, haben die übrigen Woh­nungs­ei­gen­tümer einen Unter­las­sungs­an­spruch.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof ent­schie­denen Fall han­delte es sich um eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft bestehend aus zwei Dop­pel­haus­hälften auf einem im Gemein­schafts­ei­gentum ste­henden Grund­stück. Nach der Gemein­schafts­ord­nung steht jedem Woh­nungs­ei­gen­tümer ein Son­der­nut­zungs­recht an dem an die jewei­lige Haus­hälfte anschlie­ßenden Gar­ten­teil zu. Der Besitzer einer Dop­pel­haus­hälfte beab­sich­tigte nun den Bau eines Swim­ming­pools in der von ihm genutzten Hälfte des Gar­tens.

Zwar steht hier jedem Dop­pel­haus­hälf­ten­ei­gen­tümer ein Son­der­nut­zungs­recht an dem hälf­tigen Grund­stück zu. Ein sol­ches Son­der­nut­zungs­recht berech­tigt aber nicht zu grund­le­genden Umge­stal­tungen der jewei­ligen Son­der­nut­zungs­fläche, die – wie im ent­schie­denen Fall der Bau eines Swim­ming­pools – über die übliche Nut­zung hin­aus­gehen. In einem sol­chen Fall bedarf es grund­sätz­lich eines Gestat­tungs­be­schlusses der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.