Ent­fer­nung von Sicht­schutz­he­cken

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken ent­schie­denen Fall stand im Grenz­be­reich zweier Grund­stücke eine sehr große Thu­ja­hecke, die einen erheb­li­chen Sicht­schutz bot. Mit ihren Ästen ragte sie deut­lich auf das Nach­bar­grund­stück hin­über. Die Grund­stücks- bzw. Hecken­ei­gen­tü­merin ließ sämt­liche Stämme der ganzen Hecke ober­halb des Bodens von einem Gar­ten­bau­un­ter­nehmen absägen. Dar­aufhin ver­langte der Nachbar von ihr Ersatz wegen der ent­fernten Hecke, weil ihm die Hecke nun keinen Sicht­schutz mehr bot.

Die OLG-Richter ent­schieden, dass eine an der Grenze zwi­schen zwei Grund­stü­cken ste­hende Hecke von der Grund­stücks­ei­gen­tü­merin ohne Zustim­mung des Nach­barn ent­fernt werden kann, wenn sämt­liche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grund­stück aus dem Boden her­aus­treten. Das gilt auch, wenn diese bisher als Sicht­schutz zum Nach­bar­grund­stück gedient hat.