Kein Anspruch des Nach­barn auf Sonne und Licht

Das Prinzip der Rück­sicht­nahme erfor­dert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder das gesamte Grund­stück das ganze Jahr über optimal belichtet oder besonnt werden.

Wenn Fenster, Bal­kone oder Ter­rassen eines neuen Gebäudes den Blick auf ein Nach­bar­grund­stück ermög­li­chen, ist ihre Aus­rich­tung nicht auto­ma­tisch rück­sichtslos, auch wenn der Blick in einen ruhigen Bereich des Nach­bar­grund­stücks fällt. In bebauten Gebieten ist es üblich, dass neue Gebäude zu zusätz­li­chen Ein­sichts­mög­lich­keiten führen können. Nach stän­diger Recht­spre­chung ist dies regel­mäßig hin­zu­nehmen.