Kün­di­gung bei mehr­fa­chem Zuspät­kommen

Nicht sozial unge­recht­fer­tigt ist eine Kün­di­gung u. a. dann, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder in dem Ver­halten des Arbeit­neh­mers liegen, bedingt ist.

Eine wie­der­holt ver­spä­tete Arbeits­auf­nahme trotz ein­schlä­giger Abmah­nungen kann geeignet sein, eine ver­hal­tens­be­dingte Kün­di­gung zu recht­fer­tigen, ent­schieden die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln in ihrem Urteil v. 20.10.2022.

In bestimmten Fällen kann es, um dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu ent­spre­chen, not­wendig sein, vor einer Kün­di­gung eine zusätz­liche Abmah­nung aus­zu­spre­chen, auch wenn bereits meh­rere Abmah­nungen für ver­schie­dene Pflicht­ver­let­zungen erteilt wurden, diese jedoch gleich­zeitig an den Arbeit­nehmer über­geben wurden. Hin­sicht­lich ihrer Warn­funk­tion sind die Abmah­nungen in diesem Fall einer ein­heit­li­chen Abmah­nung, in der meh­rere Pflicht­ver­let­zungen abge­mahnt werden, ver­gleichbar.