Kün­di­gung wegen feh­lender Corona-Imp­fung

Ent­spre­chend dem Maßregelungs­verbot darf der Arbeit­geber einen Arbeit­nehmer bei einer Ver­ein­ba­rung oder einer Maß­nahme nicht benach­tei­ligen, weil dieser in zuläs­siger Weise seine Rechte ausübt.

Nach einem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts v. 30.3.2023 ver­stößt die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses einer nicht gegen das Coro­na­virus SARS-CoV‑2 geimpften medi­zi­ni­schen Fach­an­ge­stellten zum Schutz von Pati­enten und der übrigen Beleg­schaft vor einer Infek­tion nicht gegen das o. g. Maßregelungs­verbot.

Es fehlt an der dafür erfor­der­li­chen Kau­sa­lität zwi­schen der Aus­übung von Rechten durch den Arbeit­nehmer und der benach­tei­li­genden Maß­nahme des Arbeit­ge­bers. Das wesent­liche Motiv für die Kün­di­gung war nicht die Wei­ge­rung sich einer Imp­fung gegen SARS-CoV‑2 zu unter­ziehen, son­dern der beab­sich­tigte Schutz der Kran­ken­haus­pa­ti­enten und der übrigen Beleg­schaft vor einer Infek­tion durch nicht geimpftes medi­zi­ni­sches Fach­per­sonal.