Täg­liche Ruhe­zeit und wöchent­liche Ruhe­zeit bei Arbeit­neh­mern

Die täg­liche Ruhe­zeit kommt zur wöchent­li­chen Ruhe­zeit hinzu, auch wenn sie dieser unmit­telbar vor­aus­geht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die natio­nalen Rechts­vor­schriften den Arbeit­neh­mern eine wöchent­liche Ruhe­zeit gewähren, die länger ist als uni­ons­recht­lich vor­ge­geben.

Die täg­liche Ruhe­zeit ermög­licht es dem Arbeit­nehmer, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusam­men­hängen, son­dern sich auch unmit­telbar an eine Arbeits­pe­riode anschließen müssen, aus seiner Arbeits­um­ge­bung zurück­zu­ziehen. Die wöchent­liche Ruhe­zeit ermög­licht es dem Arbeit­nehmer, sich pro Sie­ben­ta­ges­zeit­raum aus­zu­ruhen. Folg­lich ist den Arbeit­neh­mern die tat­säch­liche Inan­spruch­nahme beider Rechte zu gewähr­leisten.