Eigen­tums­ver­hält­nisse nach dem Tod eines GbR-Gesell­schaf­ters

Ein Ehe­paar grün­dete eine GbR. In der nota­ri­ellen Urkunde heißt es unter dem Punkt „Tod eines Gesell­schaf­ters“: „Stirbt ein Gesell­schafter, so wächst dessen Geschäfts­an­teil dem ver­blei­benden Gesell­schafter an. Beim Tode des längst­le­benden Gesell­schaf­ters oder im Falle des gleich­zei­tigen Ver­ster­bens geht der Anteil auf den jewei­ligen Erben bzw. den vom jewei­ligen Gesell­schafter genannten Ver­mächt­nis­nehmer über. Die Geschäfts­an­teile sind inso­weit ver­erb­lich.“

Der Ehe­mann brachte nach der Grün­dung noch Grund­be­sitz ein und als Eigen­tümer wurde die GbR ein­ge­tragen. Als der Ehe­mann ver­starb trug das Grund­buchamt die Ehe­frau als Allein­ei­gen­tü­merin mit dem Ver­merk „Infolge Anwach­sung nach Tod des Gesell­schaf­ters“ in das Grund­buch ein. Die Tochter war jedoch der Auf­fas­sung, dass die Hälfte des Grund­be­sitzes in den Nach­lass ihres ver­stor­benen Vaters fällt, sodass für diesen Anteil Erb­an­sprüche von ihr sowie ihrer Schwester vor­lägen.

Das Gericht folgte dieser Mei­nung nicht. Die Rechts­nach­folge in die Gesell­schaf­ter­stel­lung voll­zieht sich nach Maß­gabe des Gesell­schafts­ver­trages. Dies schließt das Gesell­schafts­ver­mögen ein, zu dem hier der Grund­be­sitz gehörte. Im Falle der Anwach­sung wird der ver­blei­bende Gesell­schafter zum Rechts­nach­folger der erlö­schenden Gesell­schaft und damit auch Eigen­tümer eines der Gesell­schaft gehö­renden Grund­stücks.