Ent­las­tung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers

Mit der nach dem GmbH-Gesetz zu beschlie­ßenden Ent­las­tung spre­chen die Gesell­schafter dem Geschäfts­führer einer­seits Ver­trauen für seine bis­he­rige Geschäfts­füh­rung aus, ande­rer­seits schließen sie auch Scha­dens­er­satz­an­sprüche und Abbe­ru­fungs­gründe aus. Die Ent­las­tung setzt voraus, dass der Geschäfts­führer zuvor Rech­nung über seine Geschäfts­füh­rung gelegt hat. Die Ent­las­tung erstreckt sich zeit­lich auf den Zeit­raum der Periode, für die die Ent­las­tung erklärt wird. Keine Ent­las­tungs­wir­kung tritt ein, wenn der Geschäfts­führer Infor­ma­tionen ver­schleiert.

In dem vom Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg (OLG) ent­schie­denen Fall hatte ein GmbH-Geschäfts­führer einen Wohn­wagen über die Gesell­schaft ange­schafft und für pri­vate Zwecke genutzt. Die Anschaf­fung und der Ausbau wurden angeb­lich ohne Absprache mit den anderen Gesell­schaf­tern getä­tigt. Der Geschäfts­führer hatte damit, nach Auf­fas­sung der Gesell­schafter, gegen seine Pflichten ver­stoßen und war somit haftbar gegen­über der Gesell­schaft. Der Geschäfts­führer argu­men­tierte, dass die Anschaf­fung des Wohn­wa­gens in Absprache mit den anderen Gesell­schaf­tern erfolgte und er bereits von ihnen ent­lastet wurde, was bedeutet, dass er nicht haftbar ist.

Das OLG hat in einem Urteil fest­ge­legt, dass der Geschäfts­führer für den Schaden haftet, der durch die Anschaf­fung des Wohn­wa­gens zur pri­vaten Nut­zung über die Gesell­schaft ent­standen ist. Ferner konnte der Geschäfts­führer auch nicht nach­weisen, dass er die Anschaf­fung und den Ausbau des Wohn­wa­gens mit den Mit­ge­sell­schaf­tern abge­stimmt hatte. Die OLG-Richter sahen in der Anschaf­fung des Wohn­wa­gens einen Ver­stoß gegen die Pflichten des Geschäfts­füh­rers.