Stor­no­kosten ent­fallen bei abseh­baren Rück­rei­se­pro­blemen

Vor Rei­se­be­ginn kann der Rei­sende jeder­zeit vom Ver­trag zurück­treten. Tritt der Rei­sende vom Ver­trag zurück, ver­liert der Rei­se­ver­an­stalter den Anspruch auf den ver­ein­barten Rei­se­preis. Er kann jedoch eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung ver­langen. Ein sol­cher Ent­schä­di­gungs­an­spruch ent­fällt jedoch, wenn am Bestim­mungsort oder in dessen unmit­tel­barer Nähe unver­meid­bare, außer­ge­wöhn­liche Umstände auf­treten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­reise oder die Beför­de­rung von Per­sonen an den Bestim­mungsort erheb­lich beein­träch­tigen.

Der Bun­des­ge­richtshof hat dazu in seinem Urteil v. 28.2.2023 klar­ge­stellt, dass die Frage, ob die Beför­de­rung an den Bestim­mungsort erheb­lich beein­träch­tigt ist, nicht allein danach beur­teilt werden darf, ob der Rei­sende diesen Ort ohne Beein­träch­ti­gungen errei­chen kann. Viel­mehr kann auch von Bedeu­tung sein, ob der Rei­sende davon aus­gehen kann, dass die Rück­reise nach Ende des Rei­se­zeit­raums eben­falls ohne wesent­liche Beein­träch­ti­gungen mög­lich sein wird.