Ver­wah­rent­gelte für Gut­haben auf Giro­konten

Das Ober­lan­des­ge­richt Dresden (OLG) hatte die Frage zu ent­scheiden, ob eine Bank mit­tels All­ge­meiner Geschäfts­bedingungen mit Ver­brau­chern ver­ein­baren kann, dass ihr für die Guthaben­verwahrung auf dem Giro­konto von Ver­brau­chern Ent­gelte zustehen.

Das OLG kam zu der Ent­schei­dung, dass eine Bank berech­tigt ist, auf­grund einer Ver­ein­ba­rung mit Kunden für die Ver­wah­rung von Gut­haben auf dem Giro­konto von Ver­brau­chern ein Ent­gelt zu erheben. Die Richter führten aus, dass die in Rede ste­hende Ver­wah­rent­gelt­klausel in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen recht­lich nicht zu bean­standen ist. Bei der Ver­wah­rung von Gut­haben auf dem Giro­konto han­dele es sich um eine Haupt­leis­tungs­pflicht der Bank aus dem Giro­kon­to­ver­trag. Dies bedeutet, dass eine inhalt­liche Über­prü­fung der Beprei­sung dieser Haupt­leis­tung durch die Gerichte nicht statt­findet. Im Übrigen war die Klausel klar und trans­pa­rent for­mu­liert und für den Ver­brau­cher nicht über­ra­schend.

Ebenso urteilte auch das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf und ent­schied, dass sog. Nega­tiv­zinsen bei Giro­konten recht­mäßig sind und dem nicht ent­ge­gen­steht, dass bereits Kon­to­füh­rungs­ge­bühren berechnet wurden.

Anmer­kung: In beiden Fällen wurde die Revi­sion zum Bun­des­ge­richtshof zuge­lassen.