Corona-Son­der­re­ge­lung: tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung

Ange­sichts der stei­genden Infek­ti­ons­zahlen hat der Gemein­same Bun­des­aus­schuss (G‑BA) die Corona-Son­der­re­ge­lung für eine tele­fo­ni­sche Krank­schrei­bung wieder akti­viert.

Diese gilt vor­erst befristet bis 30.11.2022. Auf­grund dieser Son­der­re­ge­lung können Ver­si­cherte, die an leichten Atem­wegs­er­kran­kungen leiden, tele­fo­nisch bis zu 7 Tage krank­ge­schrieben werden. Dabei müssen sich die Ärzte durch eine ein­ge­hende tele­fo­ni­sche Befra­gung per­sön­lich vom Zustand des Pati­enten über­zeugen. Ebenso kann eine ein­ma­lige Ver­län­ge­rung der Krank­schrei­bung tele­fo­nisch für wei­tere 7 Kalen­der­tage aus­ge­stellt werden.